Gesetze / Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetz
AuslPflVG§ 12 Mitführen und Aushändigen des Versicherungsnachweises
Stand: 17.04.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AuslPflVG%202024/12#abs-1 (1) Der Fahrer hat bei Gebrauch des Fahrzeugs im Inland einen Nachweis über den hierbei nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 erforderlichen Versicherungsschutz (Versicherungsnachweis) mitzuführen. Der Fahrer hat den Versicherungsnachweis auf Verlangen den zuständigen Beamten zur Prüfung auszuhändigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AuslPflVG%202024/12#abs-2 (2) Absatz 1 ist auf die Fahrer von Fahrzeugen nicht anzuwenden, wenn diese von der Pflicht zum Mitführen und zur Aushändigung eines Versicherungsnachweises ausgenommen sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AuslPflVG%202024/12#abs-3 (3) Der Halter darf nicht gestatten,